Nachrichten

Alkoholverbot in Cottbus

Datum: 30.05.2023
Rubrik: Nachrichten

Ab dem 31.05.2023 gilt ein Alkoholverbot auf dem Schillerplatz in Cottbus. Diese Maßnahme, die vorerst bis zum 31.10.2023 in Kraft tritt, wird durch eine Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung umgesetzt. Die Veröffentlichung der Verfügung erfolgt am Dienstag, den 30.05.2023, auf der Website www.cottbus.de.

Die Entscheidung für das Alkoholverbot wurde aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden von Anwohnern, Geschäftsinhabern und Bürgerinitiativen über die Zustände auf dem Schillerplatz getroffen. In den letzten Wochen haben sich dort regelmäßig größere Gruppen von Menschen versammelt, um exzessiv Alkohol zu konsumieren. Dies führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion und des ökologischen Werts der Grünanlage. Die Vegetation wurde insbesondere durch wildes Urinieren geschädigt, der Park war morgens stark vermüllt, Glasscherben stellten eine Gefahr für die Nutzung der Wiesen dar und nächtliche Lärmbelästigungen traten auf. Der Alkoholkonsum galt dabei als Hauptkatalysator für dieses Fehlverhalten, das sogar ein massives Eingreifen der Polizei erforderlich machte.

Thomas Bergner, Dezernent und Geschäftsbereichsleiter für Ordnung, Sicherheit, Sport, Umwelt und Bürgerservice, erklärte: "Vor diesem Hintergrund ist ein Alkoholverbot das mildeste Mittel, um die Grünanlage und ihre Funktionen zu schützen. Das Ordnungsamt schränkt mit dem befristeten Alkoholverbot nicht die Nutzung des Parks ein. Stattdessen trägt es dazu bei, dass die Nutzung durch eine geringe Anzahl rücksichtsloser Parkbesucher nicht unattraktiv oder sogar unmöglich wird."

Die entsprechende Allgemeinverfügung sowie Karten mit dem genauen Geltungsbereich sind auf der Website www.cottbus.de/alkoholverbot veröffentlicht und in den Foyers der Verwaltungsstandorte am Neumarkt, in der Karl-Marx-Straße (Technisches Rathaus) und im Sicherheitszentrum in der Berliner Straße 154 ausgehängt.

Verstöße gegen das Alkoholverbot ab dem 31.05.2023 können mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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